Corona-Krisenhilfe an Gross­unternehmen nur gegen Klimapläne

Geplante Bundeshilfen an Grossunternehmen in Schieflage müssen in erster Linie als Sofortunterstützung den betroffenen Arbeitnehmenden zugute kommen. Staatliche Finanzierungen haben sich aber auch an Kriterien der Vorsorge und zur Vermeidung zukünftiger Klimanotfälle zu orientieren. Konzerne und Branchen, die bedeutende Verursacher von Treibhausgasemissionen sind, müssen parallel zur Forderung nach Staatshilfe zweckdienliche Klimapläne vorlegen. Nur so ist die Klimaverträglichkeit des Einsatzes der Notmittel gewährleistet.

Die Corona-Krise erfordert drastische wirtschaftliche Massnahmen, um die betroffenen Menschen vor den Folgen der Notverordnungen zu schützen. Der gesellschaftliche Zusammenhalt während und nach der bevorstehenden Rezession ist zu bewahren. Die bereits beschlossenen Unterstützungsleistungen für KMU’s und ihre Arbeitnehmer sowie für Selbstständige dienen der unerlässlichen sozialpolitischen Stabilisierung.

Doch über die heutige Grenze für KMU’s hinaus erwägt die Landesregierung eine Unterstützung auch im Falle von Unternehmen in Schieflage mit mehr als 500 Millionen Umsatz. Solche Bundeshilfe stellte Bundesrat Maurer an Pressekonferenzen Ende März in den Raum. Die Flug- und Flughafenbranche soll gemäss Bundesratsantrag ans Parlament bereits Staatshilfe von knapp 2 Milliarden erhalten. Es kann postuliert werden, dass Mittel in potenziell zweistelliger Milliardenhöhe fliessen könnten.

Bund muss Chance für klimapolitische Weichenstellung ergreifen

Viele der nach Corona-Hilfe rufenden Grossfirmen haben es in den letzten Jahren versäumt, in finanzielle und klimawirksame Resilienz zu investieren. Sollte die öffentliche Hand als faktischer Investor heute bedingungslose Finanzhilfe leisten, so bedeutete dies, die Grossunternehmen von ihrer Pflicht zum vorausschauenden Management der Klimarisiken zu entbinden. Diese sind mit potenziell noch gravierenderen Schäden und mit unumkehrbarer planetarischer Wirkung verbunden.

Aus der aktuellen Corona-Notlage können und müssen die Lehren für die bevorstehende Klimakrise gezogen werden, um Klima-bedingte, auch finanzielle Globalschäden noch grösseren Ausmasses zu vermeiden. Dafür sind heute oder morgen nach Unterstützung rufende Grossunternehmen zur Verantwortung zu ziehen.

Viele der potenziell COVID-19-betroffenen Grossfirmen sind stark klimarelevant. Diese verursachen einen beträchtlichen Teil der CO2-Emissionen. Es sind besonders die Fluggesellschaften und Flughafenfirmen, die Gross-Reiseveranstalter und die Gross-Hotellerie, die Zement- und Baustoffindustrie, international agierende Strassenbau-Generalunternehmen, internationale Logistikfirmen sowie Einkaufszentren-Betreiber, Auto- und Erdölimporteure, Rohstoffhandelsfirmen, aber auch Grossbanken als Finanzierer von emittierenden Anlagen, Aktivitäten und Unternehmen.

Ihnen heute Bedingungen in Form von Klimaplänen zu setzen, dient der Risikovorsorge und als Leitbild für eine beispielgebende Klima-Wirtschaftspolitik. Die Unternehmen müssen einen krisengerechten Senkungspfad ihrer direkten Treibhausgasemissionen vorlegen. Auch erforderlich ist ein Konzept zur Dekarbonisierung des indirekten Ausstosses, der durch ihre Lieferkette und ihre Produkte verursacht wird.

Machbarkeit ist erwiesen

Den Grossunternehmen sind global anerkannte Werkzeuge für die Erarbeitung wissenschaftsbasierter Dekarbonisierungspläne als Teil ihrer Geschäftsmodelle zugänglich. Dem Bund stehen standardisierte Entscheidungsgrundlagen für die Ermittlung der Klimarelevanz von Wirtschaftsaktivitäten zur Verfügung. Anerkannte Kontrollinstrumente zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Firmen-Klimaplänen stehen bereit.

Klimapläne umfassen:

  • die Verpflichtung zu den Zielen des Pariser Klimaabkommens und einer maximal zu tolerierenden Erderwärmung von 1.5°C bis 2050,
  • die Erfassung, Messung und Offenlegung der eigenen THG-Emissionen von CO2 und der anderen Treibhausgase, einschliesslich sowie der durch das Geschäftsmodell bedingten Emissionen der vorgelagerten und nachgelagerten Wertschöpfungs- und Verbraucherkette,
  • die Festlegung konkreter Dekarbonisierungspfade, samt Bestimmung von Zwischenzielen,
  • die Verpflichtung des obersten Managements der Unternehmen zur Zielerreichung,
  • ein Managementsystem mit Zuordnung von Klima-Verantwortlichkeiten innerhalb der Firmen und internem Controlling,
  • zur Zielerreichung erforderliche Anpassungen des Geschäftsmodells, einschliesslich des Managements der Geschäftspartnerschaften
  • die periodische Kontrolle und Berichterstattung an die Geld gebende öffentliche Hand und die Öffentlichkeit über die Erreichung der Zwischenziele,
  • die Anpassung der Zwischenziele, damit die Klima-Endziele erreicht werden,
  • die Verpflichtung zu den Zielen des Pariser Klimaabkommens und einer maximal zu tolerierenden Erderwärmung von 1.5°C bis 2050,
  • die Erfassung, Messung und Offenlegung der eigenen THG-Emissionen von CO2 und der anderen Treibhausgase, einschliesslich sowie der durch das Geschäftsmodell bedingten Emissionen der vorgelagerten und nachgelagerten Wertschöpfungs- und Verbraucherkette, 
  • die Festlegung konkreter Dekarbonisierungspfade, samt Bestimmung von Zwischenzielen,
  • die Verpflichtung des obersten Managements der Unternehmen zur Zielerreichung,
  • ein Managementsystem mit Zuordnung von Klima-Verantwortlichkeiten innerhalb der Firmen und internem Controlling,
  • zur Zielerreichung erforderliche Anpassungen des Geschäftsmodells, einschliesslich des Managements der Geschäftspartnerschaften
  • die periodische Kontrolle und Berichterstattung an die Geld gebende öffentliche Hand und die Öffentlichkeit über die Erreichung der Zwischenziele,
  • die Anpassung der Zwischenziele, damit die Klima-Endziele erreicht werden.

 

Informationen zu den Standards für Klimapläne und deren Machbarkeit

Den Geldgebern und den empfangenden Unternehmen stehen aktuell besonders die folgenden EU- und UN-initiierten Instrumente zur Verfügung:

1. Die Taxonomie-Verordnung der EU

Die öffentliche Hand sollte sich an dieser bald in Kraft tretenden Verordnung orientieren, um zu entscheiden, welche Unternehmen von der Erstellung von Klimaplänen auszunehmen sind. Die Arbeiten an der Taxonomie-Verordnung haben in einem ersten Schritt die Festlegung zum Ziel, welche ökonomischen Aktivitäten als Grün gelten dürfen. In einer weiteren Phase wird sie alle Wirtschaftstätigkeiten in Grün, Medium und Braun klassieren. Bund und ggf. Kantonen werden demnach bald auch eindeutige Kriterien zur Verfügung stehen, von welchen Unternehmen Klimapläne eingefordert werden sollen.

Die EU-Taxonomie im Detail

Nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten: EU erzielt politische Einigung über ein einheitliches EU-Klassifikationssystem (EU-Rat, 18.12.2019)

Im Dezember 2019 wurde zwischen EU-Parlament und -Rat eine politische Einigung zur EU-Taxonomie Verordnung erzielt. Sie bildet den Rahmen zur Etablierung einer “grünen Liste” von ökonomischen Aktivitäten und einer zukünftigen Klassierung von Unternehmungen als braun; sie beinhaltet auch erweiterte Offenlegungspflichten für Marktteilnehmer. Die EU wird bald über ein gemeinsames Klassifikationssystem verfügen, das Anreize für private Investitionen in nachhaltiges Wachstum bietet und zu einer klimaneutralen Wirtschaft beiträgt. Dies dient als Grundlage zum Entscheid, welche Investitionen als nachhaltig und klimaverträglich gelten dürfen, und – im Umkehrschluss – welche nicht (welche also “braun” sind), und welche als neutral einzustufen sind.

Details zur “grünen Liste” im Final Report, der durch die zuständige Technical Expert Group (TEG) ausgearbeitet wurde:

TEG final report on the EU taxonomy

Weiterführende Arbeiten für ein zukünftige “braune Liste” sind Konsens auf Expertenniveau:

EU taxonomy advisors call for expansion from green to ‘brown’ in final report

Zitate aus dem TEG Final Report:

“The TEG welcomes the decision to study future so-called ‘brown’ Taxonomy criteria. Emissions levels in some economic activities are currently too high and threaten to continue to be too high throughout the economic transition to be consistent with Europe’s emissions-reduction goals. Developing criteria for significantly harmful emission levels will help investors, companies, issuers and project promoters to understand the necessary speed and depth of the transition task ahead” (Seite 8).

“Incorporating ‘brown’ criteria into the taxonomy will greatly assist companies and other issuers in explaining incremental improvements in their activities and receiving some positive recognition in the market” (Seite 51).

“By establishing “brown” criteria, the Taxonomy would effectively create three perfomance levels within the Taxonomy structure: “substantial contribution” [green], “significant harm” (brown, or perhaps red) and a middle category for those activities of neither”substantial contribution nor significant harm” (Seite 51).

“The benefit of ‘brown’ Taxonomy thresholds is that they can be used to clearly signal when improvements to existing assets make a substantial difference to the environmental performance of an activity or asset relative to environmental objectives. For example, a company could explain that finance or investment decisions enabled it to move an activity from a significantly harmful level of performance to an acceptable level of harm, at least for a time, relative to environmental goals” (Seite 52).

2. Die EU-Regeln der nicht finanziellen Offenlegungspflicht für Unternehmen

Um zu entscheiden, welche Unternehmen klimarelevant sind, sollten Bund und ggf. Kanton die Daten einfordern, welche seit Jahren in der EU in den Bestimmungen zur Offenlegungspflicht für Firmen gelten:

Richtlinie 2014/95/EU zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen

Die EU-Offenlegungsregeln im Detail

Grossunternehmen müssen Angaben veröffentlichen, die sich auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen (Corporate Social Responsibility, CSR-Berichterstattung).

Die Methodologie wurde 2017 in den Guidelines on non-financial reporting umrissen. Darin wurden die Ziele des Pariser Klimaabkommens zur Senkung der Treibhausgasemissionen als Teil der Umweltbelange festgehalten.

Mit dem Supplement on reporting climate-related information (2019) liegt nun eine spezifische Leitlinie vor, die insbesondere die Erfassung der firmenspezifischen finanziellen Klimarisiken sowie die Risiken der Geschäftstätigkeit für das Klima festschreiben. Weiterhin sind die Treibhausgasemissionen unter Einschluss des Scope 3 (siehe unten) zu messen, Klimapläne in der Form von Zielvorgaben für die Reduktion der direkten und indirekten Emissionen (s. unten) zu veröffentlichen. Entsprechend sind die Managementssysteme und das Geschäftsmodell um den Klima-Impakt zu erweitern und offenzulegen.

3. Die Science Based Targets Initiative (SBTi)

Die öffentliche Hand sollte von den Unternehmen die Implementierung der durch die UN geförderten Science Based Targets Initiative (SBTi) einverlangen.

Die SBTi im Detail

Die SBTi ist das Werkzeug für die Unternehmen selbst, sich zu einem verbindlichen Dekarbonisierungspfad mit der Bekenntnis zu den Zielen des Pariser Klimaabkommens von maximal 1.5°C Erwärmung bis 2050 zu verpflichten, welche alle ihre wirtschaftlichen Aktivitäten unter Einschluss der Berücksichtigung denjenigen ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette umfasst:

https://sciencebasedtargets.org/what-is-a-science-based-target/#

Die Methoden: https://sciencebasedtargets.org/wp-content/uploads/2017/04/SBTi-manual.pdf

Die Verpflichtungen umfassen einen Dekarbonisierungspfad für den eigenen Treibhaus-gasausstoss wie auch für die durch das Geschäftsmodell extern verursachten Emissionen.

Nicht nur die durch das Unternehmen selbst verursachten CO2eq-Emissionen (des sogenannten Scope 1) und die durch eingekauften Kohle-, Erdöl- und Erdgas-Strom bedingten Treibhausgasemissionen (des sogenannten Scope 2) sind klimarelevant. Es sind besonders auch die durch den Einkauf (Lieferkette) sowie die Dienstleistungen und Produkte generierten CO2eq-Emissionen der nachgelagerten Verbraucher des sogenannten Scope 3, die zu reduzieren sind. Auf Seite 40 des SBTi Manuals liegt eine Anleitung für den Umgang mit Scope 3 vor.

Die eigenen Emissionen des Scope 1 sind evident etwa bei Fluggesellschaften sowie im Falle von Zementwerken, Baustoffindustrie und international agierenden Logistikunternehmen des Strassen- und Schifffahrttransports.

Bei Touristikunternehmen und Flughäfen hingegen sind die Emittenten grösstenteils die verkauften Reisen sowie Vermittlung und Zuführung von Flug- und Kreuzfahrten-Passagieren. Es handelt sich demnach um CO2eq-Emissionen Scope 3. Auch Betreiber von Einkaufszentren und grosse Detailhandelsfirmen verursachen primär Sekundäremissionen des Scope 3 infolge des motorisierten Individualverkehrs.

4. Die Transition Pathway Initiative (TPI)

Diese durch die UN-Principles for Responsible Investment (UN-PRI) geförderte Initiative gibt Investoren und Geldgebern ein Controlling-System zur Messung des Klima-Fortschritts von Firmen in die Hand. Das Monitoring-System überwacht die Schritte der Unternehmen für den Aufbau von Klimaplänen (Klimamanagement, Anpassung des Geschäftsmodells): https://www.transitionpathwayinitiative.org

Referenz zu den Bundesratsmitteilungen betr. Hilfe an Grossunternehmen:

Finanz und Wirtschaft, 25.03.2020: “Nicht von Überbrückungshilfen profitieren Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 500 Mio. Fr. Sollten diese Gesellschaften in Schieflage geraten, würde der Bund Einzelfallhilfe prüfen.”

Medienkonferenz des Bundesrates vom 20. März 2020, Video (Bundesrat Maurer, ab 31:00)

Medienkonferenz des Bundesrates vom 25. März 2020, Video (Bundesrat Maurer, ab 6:40)

Für weitere Informationen:

Sandro Leuenberger, Finanzplatz und Klima, Klima-Allianz, sandro.leuenberger@klima-allianz.ch